Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistungen der Kreditinstitute
Einige Kreditinstitute beabsichtigen noch in diesem Jahr auf Zinsen und Gebühren unternehmerisch genutzter Girokonten, Darlehen und Avale Umsatzsteuer zu erheben. Diese Möglichkeit besteht auf Grund einer Regelung im Umsatzsteuergesetz (Option nach § 9 UStG). Sofern derjenige Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, Geschäftspartner des Kreditinstituts ist, kann die vorgenannte Optionsmöglichkeit in Anspruch genommen werden.
Dazu werden die Finanzdienstleister auf den Kontoauszügen und/oder Verträgen bzw. gesonderten Rechnungen die Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Bisher wurde dieser Aufwand ohne Vorsteuer gebucht. Ab dem Tag des Ausweises der Umsatzsteuer durch die Kreditinstitute wird der Aufwand incl. der Umsatzsteuer erfasst. Der Mehrbetrag, der durch die Umsatzsteuer verursacht ist, wird über die Umsatzsteuervoranmeldung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht (zurückgeholt bzw. fällt die Zahllast an das Finanzamt geringer aus).